Subunternehmervertrag

Subunternehmervertrag

Als Unternehmer gehören Rechtsgeschäfte zum Geschäftsalltag dazu. Die kleineren werden meist ohne großes Nachdenken wie selbstverständlich getätigt. Bei größeren Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel bedeutenden Verträgen, ist es nicht immer ganz so einfach. Zu diesen Rechtsgeschäften zählt auch der Subunternehmervertrag, über den Sie in dem folgenden Text einige Informationen erhalten. Sie erfahren, was ein Subunternehmervertrag ist, was in ihn hinein gehört und warum es so wichtig ist, sich intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen - egal ob als Haupt- oder als Subunternehmer.

Was ist ein Subunternehmervertrag?

In einem Subunternehmervertrag verpflichtet sich der Subunternehmer gegenüber dem Hauptunternehmer, einen abgrenzbaren Teil eines Gesamtwerkes oder einer Arbeitsleistung in eigener Verantwortung für diesen zu erbringen. Die Parteien eines Subunternehmervertrages sind immer der Subunternehmer und der Hauptunternehmer. Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber des Hauptunternehmers und dem Subunternehmer. Allerdings stehen die jeweiligen Verträge zwischen Erstauftraggeber und Hauptunternehmer sowie zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Aus diesem Grund sollten zum Beispiel die Pflichten des Hauptunternehmers gegenüber seines Auftraggebers in dem Subunternehmervertrag Berücksichtigung finden.

Der Sinn eines Subunternehmervertrages ist es mit dessen Abschluss Rechtssicherheit zwischen den Parteien zu schaffen bzw. zu erhöhen, indem ungeklärte Rechtsfragen nach Möglichkeit im Vorhinein geklärt werden. Dadurch sollen Auseinandersetzungen, die im schlimmsten Falle in einem gerichtlichen Verfahren enden können, zwischen den Parteien weitestgehend vermieden werden. Ein komplett wasserdichter Subunternehmervertrag ist selbstverständlich nicht möglich. Es sollte aber immer das Ziel sein, diesem so nahe wie möglich zu kommen. Das kann im Nachhinein eine Menge Ärger ersparen.

Vertragstyp

Einen speziellen Subunternehmervertrag kennt das deutsche Recht nicht. Somit finden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch keine speziellen Regelungen dazu. Subunternehmerverträge sind entweder Werk- oder Dienstverträge, sodass für sie die entsprechenden Regelungen für diese Vertragstypen gelten. Für die Abgrenzung ist entscheidend, welche Leistungen zwischen den Parteien geschuldet sind. Schuldet der Subunternehmer dem Hauptunternehmer die Herstellung eines versprochenen Werkes gegen Entrichtung einer Vergütung, handelt es sich um einen Werkvertrag iSd. § 631 BGB. Hingegen wird bei einem Dienstvertrag iSd. § 611 BGB kein bestimmter Arbeitserfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet. Bei einem Dienstvertrag hat der Subunternehmer dem Hauptunternehmer eine erfolgsunabhängige Arbeitsleistung gegen Vergütung zu erbringen. In vielen Fällen handelt es sich bei einem Subunternehmervertrag allerdings um einen Werkvertrag.

Form

Grundsätzlich bedarf ein Subunternehmervertrag keiner Schriftform. Er ist auch mündlich geschlossen gültig. Nicht nur wegen seiner Komplexität ist es jedoch sinnvoll, den Subunternehmervertrag schriftlich zu fixieren, sondern auch aus Beweisgründen. Denn mündliche Abreden bergen immer die Gefahr von Streitigkeiten und das würde dem Sinn des Subunternehmervertrages, Auseinandersetzungen zu vermeiden, zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist es ratsam, in einem schriftlich festgehaltenem Subunternehmervertrag zu regeln, dass es keine mündlichen Nebenabreden zu dem Vertrag gibt und jegliche Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen.

Inhalt des Subunternehmervertrages

Inhaltlich kann ein Subunternehmervertrag gesetzliche Regelungen präzisieren, modifizieren oder teilweise auch einfach übernehmen. Passagen, die den Gesetzestext einfach übernehmen, haben einen klarstellenden Charakter und dienen dazu, dass der Subunternehmervertrag weitestgehend abschließend ist. Auf diese Weise kann er auch als eine Art „Bedienungsanleitung“ für die Vertragsparteien nutzbar sein.

Vertragsfreiheit mit Grenzen

Generell besteht bei Abschluss eines Subunternehmervertrages - wie bei jedem anderen Vertrag auch - Vertragsfreiheit. Jedenfalls solange kein anderes geltendes Recht verletzt wird. Zur Vertragsfreiheit zählt auch die inhaltliche Gestaltung des Vertrages. Begrenzt wird diese Freiheit durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Subunternehmer und der Hauptunternehmer können den Inhalt des Subunternehmervertrages in diesen Grenzen frei aushandeln.

Formularvertrag vs. Individualvereinbarung

Ein Subunternehmervertrag kann in Form eines Formularvertrages oder einer Individualvereinbarung geschlossen werden. Individualvereinbarungen sind zwischen den Parteien frei ausgehandelte Verträge. Formularverträge hingegen sind Musterverträge, die einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften bestimmt sind. Viele Industrie- und Handelskammern halten Muster für Subunternehmerverträge bereit. Sie werden wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt, sodass ein strengerer Prüfungsmaßstab bezüglich der Wirksamkeit angelegt wird. Dadurch ist nicht alles, was individualvertraglich wirksam vereinbart werden kann, auch wirksam, wenn es in einem Formularvertrag geregelt wird. Bei späteren Konflikten kann deshalb streitentscheidend sein, ob die entsprechende Klausel individualvertraglich vereinbart wurde. Um hier gegebenenfalls einen besseren Nachweis führen zu können, empfiehlt es sich ein Verhandlungsprotokoll zu erstellen, welches den Verlauf und das Ergebnis der Vertragsverhandlungen festhält. Dieses ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen und dem Subunternehmervertrag als Anlage beizufügen.

Gestaltung und Aufbau

Die genaue Gestaltung eines Subunternehmervertrages hängt von den branchenspezifischen Besonderheiten ab. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Subunternehmervertrag in der Baubranche andere Inhalte aufweist als zum Beispiel Subunternehmerverträge in den Bereichen Gebäudereinigung, Logistik oder IT. In erster Linie ist es wichtig, die zu erbringende Leistung des Subunternehmers und den Zeitrahmen hierfür detailliert zu regeln sowie die Vergütung festzulegen. In diesem Rahmen müssen natürlich auch die Abrechnung der Leistung und gegebenenfalls eines Materialeinsatzes und zusätzlicher vorher nicht absehbarer Kosten, Abrechnungszeiträume, Zahlungsmodalitäten etc. festgehalten werden. Außerdem sollten mögliche Streitpunkte, die im Laufe der Zusammenarbeit entstehen könnten, ermittelt und geregelt werden. Ein kritischer Punkt in diesem Zusammenhang ist die Kundensicherung für den Hauptunternehmer. Deshalb sollte dringend über eine Kundenschutzklausel nachgedacht werden, um diesbezüglich Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Zudem sollte eine Vereinbarung getroffen werden, wie mit Fragen, die erst im Zuge der Zusammenarbeit zu Tage treten, umgegangen werden soll.

Das folgende Beispiel eines Aufbaus eines Subunternehmervertrages (hier ein Werkvertrag) dient lediglich als Anhaltspunkt. Es erhebt nicht den Anspruch auf Abgeschlossenheit und nicht alle Punkte passen zu jedem Vertragsverhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer. Aufbaubeispiel:

  • Beteiligte des Subunternehmervertrages
  • Präambel, die den Ausgangspunkt und die Absichten der Vertragspartner enthält (keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, dient aber einer späteren Auslegung des Vertrages)
  • § 1 Vertragsgegenstand
  • § 2 Grundlagen des Vertrages bzw. Vertragsbestandteile
  • § 3 Leistungen des Subunternehmers
  • § 4 Weitere Pflichten des Subunternehmers
  • § 5 Leistungsänderungen
  • § 6 Ausführungsfristen
  • § 7 Vertragsstrafe
  • § 8 Vergütung des Subunternehmers
  • § 9 Abrechnung und Zahlung
  • § 10 Abnahme
  • § 11 Mängelansprüche
  • § 12 Haftung und Versicherung
  • § 13 Sicherheiten
  • § 14 Kündigung
  • § 15 Urheber- und Verwertungsrechte
  • § 16 Geheimhaltungsklauseln
  • § 17 Kundenschutzklauseln/Wettbewerbsverbote
  • § 18 Mindestlohn und andere Nachweise (z.B. über die Eintragung in die Handwerksrolle)
  • § 19 Gerichtsstand oder Mediations- und Schiedsgerichtsklauseln
  • § 20 Schlussbestimmungen (Schriftsatzerfordernis von Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel etc.)
  • Anlage: Verhandlungsprotokoll

Juristischer Rat kann viel Ärger ersparen

Natürlich ist es Utopie zu glauben, ein Subunternehmervertrag könnte hundertprozentigen Schutz vor Auseinandersetzungen gewährleisten. Dennoch gilt: Je besser der Vertrag ausgestaltet ist, umso mehr kann er auch vor späteren Streitigkeiten schützen. Es gibt zahlreiche potentielle Fehlerquellen, deren Auswirkungen man als juristischer Laie oft gar nicht überblicken kann. Da es in Subunternehmerverträgen vielfach um große Summen Geld und ein hohes Maß an Verantwortung geht, sollte im Zweifel fachkundiger Rat eingeholt werden. Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass ein Rechtsanwalt bei Falschberatung haftet. Auch wenn es mühselig erscheint, alle Eventualitäten - mögen sie auch noch so unwahrscheinlich sein - im Vorhinein bis ins kleinste Detail zu klären.