Definition des Subunternehmers

Definition des Subunternehmers

Der Begriff Subunternehmer ist vielen geläufig. Aber könnten Sie die Frage „Was ist ein Subunternehmer?“ aus dem Stehgreif genau beantworten? Kennen Sie die Kriterien, mit denen man einen Subunternehmer von einem Scheinselbstständigen abgrenzt? Bei welchen Kooperationsmodellen ist per Definition kein Subunternehmer beteiligt? In welchen Bereichen werden Subunternehmer eingesetzt und aus welchen Gründen? Und welches Verhältnis besteht zwischen Auftraggeber, Hauptunternehmer und Subunternehmer? Fragen über Fragen. Hier finden Sie die Antworten.

Definition eines Subunternehmers

Per Definition führt ein Subunternehmer Aufträge oder Teile von Aufträgen für einen anderen Unternehmer (den Hauptunternehmer) aus. Der Hauptunternehmer wiederum ist derjenige, der den Auftrag von dem ursprünglichen Auftraggeber angenommen hat. Komplizierter wird es, wenn sich der Subunternehmer selbst auch wieder eines Subunternehmers bedient, denn auch das ist durchaus im Rahmen des Möglichen. Die Leistungserbringung eines Subunternehmers erfolgt regelmäßig auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages. Andere Bezeichnungen für einen Subunternehmer sind auch Nachunternehmer oder Unterauftragnehmer.

Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Abzugrenzen ist der Subunternehmer von einem Scheinselbstständigen. Ein Scheinselbstständiger übt eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Das bedeutet er arbeitet quasi wie ein abhängig Beschäftigter, jedoch nicht wie ein Selbstständiger. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, da die Übergänge zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit fließend sind. Die wichtigsten Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer sind:

  • eine bestehende Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • der Betrieb einer eigenen Betriebsstätte und keine feste Eingliederung in den Betrieb des Hauptunternehmers
  • keine geregelte bzw. vorgegebene Arbeitszeit
  • freie Ausgestaltung der Arbeitsleistung und keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Art und Zeit
  • ein eigenes Unternehmerrisiko.

Abgrenzung zu anderen Kooperationsmodellen

Zudem gibt es andere Kooperationsmodelle, die bei denen per Definition kein Subunternehmer tätig ist. Dazu zählen:

  • Bietergemeinschaft
  • Zulieferer bzw. Lieferanten und Leiharbeiter.

Unter einer Bietergemeinschaft versteht man einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinschaftlich ein Angebot ausarbeiten, in der Hoffnung, den ausgeschriebenen Auftrag gemeinsam erteilt zu bekommen. Meist handelt es sich dabei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wird der Zuschlag erteilt, bekommen alle Unternehmer der Bietergemeinschaft den Auftrag zusammen. Das bedeutet, dass sie alle direkt dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet sind. In der Regel haften die Unternehmer in einer Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch. Bei dieser Konstellation gibt es keinen Haupt- und keinen Subunternehmer. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Bietergemeinschaft ihrerseits eines Subunternehmers bedient.

Zulieferer bzw. Lieferanten erbringen keine nach dem Vertrag geschuldeten Teilleistungen, sondern lediglich Hilfsleistungen. Deshalb sind auch sie per Definition keine Subunternehmer. Entsprechendes gilt auch bei der Hinzuziehung von Leiharbeitern.

Bereiche in denen Subunternehmer tätig sind

Subunternehmer können in vielen Bereichen eingesetzt werden. In den folgenden Branchen sind sie vor allem tätig:

  • Baugewerbe oder im Handwerk allgemein
  • IT-Branche
  • Logistikbranche
  • Reisebranche
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Landwirtschaft

Warum mit Subunternehmern arbeiten?

Es kann unterschiedliche Beweggründe haben, wenn sich ein Hauptunternehmer eines Subunternehmers bedient. Unter anderem werden Subunternehmer aus folgenden Gründen beauftragt:

  • zur Kostenersparnis
  • bei einem Engpass der personellen Ressourcen des Hauptunternehmers
  • aus Zeitgründen bei Überlastung des Hauptunternehmers
  • spezielle Fähigkeiten, Qualifikationen oder Fachkenntnisse des Subunternehmers.

Verhältnis zwischen Auftraggeber, Hauptunternehmer und Subunternehmer

Vertragliche Beziehungen gibt es bei der Hinzuziehung eines Subunternehmers nur zwischen dem Hauptunternehmer und dem Subunternehmer sowie zwischen dem Hauptunternehmer und dem Auftraggeber. Aus diesem Grund ist der Subunternehmer nur dem Hauptunternehmer, der ihn beauftragt hat, zur Leistung verpflichtet. Gegenüber dem ursprüngliche Auftraggeber ist weiterhin der Hauptunternehmer in der Pflicht. Umgekehrt ist der Auftraggeber dem Hauptunternehmer zur Zahlung verpflichtet. Dem Subunternehmer gegenüber ist der Hauptunternehmer zur Zahlung verpflichtet. Entsprechend verhält es sich mit der Haftung, wobei ein etwaiges Verschulden des Subunternehmers dem Hauptunternehmer iSd. § 278 BGB zugerechnet wird.

Subunternehmerschaft als Ausgleich für eine schwache Kundenakquise

Im Grunde genommen handelt es sich bei einem Subunternehmer um einen gewöhnlichen Unternehmer bzw. Selbstständigen, der seine Leistung zwar gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber, aber für den Hauptunternehmer erbringt und mit dem Auftraggeber in keiner vertraglichen Beziehung steht. Der Hauptunternehmer ist quasi zwischengeschaltet. Somit eignet sich eine Subunternehmerschaft insbesondere auch für Unternehmer, die sich selbst gegenüber einem Endkunden nicht gut zu „verkaufen“ wissen bzw. bei der Kundenakquise Schwächen haben.